LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 64/22
Normen:
InsO § 113 S. 2; InsO § 270b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 17; SGB IX § 168; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 211/21

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 39/22 v. 10.11.2022

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 64/22

DRsp Nr. 2023/3470

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 39/22 v. 10.11.2022

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Januar 2022, Az. 6 Ca 211/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 2; InsO § 270b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 17; SGB IX § 168; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte ist ein Kranhersteller. Sie beschäftigte in ihren zwei Werken am Standort Z. (Y.-straße und X.) vor der Massenentlassung 1.536 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der im April 1965 geborene Kläger (verheiratet, Vater einer volljährigen Tochter im Studium) war seit dem 22. Juni 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Er gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 zum Personenkreis schwerbehinderter Menschen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Kläger war in Entgeltgruppe 2 ERA eingruppiert.