LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2015
12 Sa 175/15
Normen:
§§ 255, 328, 823 Abs. 2 BGB; § 128 HGB; § 93 InsO; §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a Abs. 3, 6 StGB; § 2 Abs. 7, 11 Abs. 2 5. VermBG; Altersvorsorge-Tarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie;
Fundstellen:
AUR 2016, 211
DStR 2015, 12
NZI 2016, 20
ZInsO 2016, 530
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5608/14

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener Unterrichtung über die Nichtabführung von Beiträgen an eine Pensionskasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 175/15

DRsp Nr. 2015/20005

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener Unterrichtung über die Nichtabführung von Beiträgen an eine Pensionskasse

1. Führt ein Arbeitgeber die Beiträge an eine Pensionskasse nicht ab und unterrichtet der Geschäftsführer die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 StGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB in Betracht.2. Dies gilt, wenn die Beiträge aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer bezahlt werden, sei es im Wege der Entgeltumwandlung oder weil es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung handelt, der ebenfalls Entgeltbestandteil ist. Gleiches gilt für einen tariflichen Altersvorgebeitrag, wenn die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es sich dabei um einen Entgeltbestandteil handelt. Ob dieser an den Arbeitnehmer unmittelbar hätte ausgezahlt werden dürfen, ist unerheblich.3. Für die Strafbarkeit des § 266a Abs. 3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der Pensionskasse ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person aus dessen Entgelt an die Pensionskasse abzuführen hatte.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.