BGH - Urteil vom 15.01.1990
II ZR 311/88
Normen:
BGB § 164 ; GmbHG § 4 Abs. 2 ; HGB § 5, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 653
BGHR BGB § 164 Unternehmensbezogenes Geschäft 2
BGHR GmbHG § 4 Abs. 2 Rechtsscheinhaftung 1
DB 1990, 978
DRsp I(112)155b
DRsp II(220)352b
DRsp-ROM Nr. 1992/1464
GmbHR 1990, 212
MDR 1990, 799
NJW 1990, 2678
WM 1990, 600
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH; Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

BGH, Urteil vom 15.01.1990 - Aktenzeichen II ZR 311/88

DRsp Nr. 1992/1461

Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH; Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

»a) Zur Person des Vertragspartners bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften. b) Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.«

Normenkette:

BGB § 164 ; GmbHG § 4 Abs. 2 ; HGB § 5, § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Im April/Mai 1986 organisierte der Konzertmanager B eine Deutschland-Tournee des Sängers C. Zu deren Vorfinanzierung nahm B bei dem Kläger ein Darlehen von 160.000 DM auf. Wegen der Veranstaltung der in Düsseldorf und Dortmund geplanten Konzerte setzte sich B mit dem Beklagten in Verbindung, der Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH (im folgenden H. GmbH) ist. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist u.a. die Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen. Die zwischen B und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen sind in einem Telex des Beklagten vom 19. März 1986 sowie in einem Schreiben von B vom 20. März 1986 festgehalten. In dem Telex bestätigte der Beklagte gegenüber B, daß er diesem als Anteil an den Einspielerlösen aus den beiden Konzerten einen Betrag von insgesamt 110.000 DM garantiere. Das Telex enthielt als Absenderangabe den Vermerk:

"m.f.G.

H.

H -P.Sch ".