Im April/Mai 1986 organisierte der Konzertmanager B eine Deutschland-Tournee des Sängers C. Zu deren Vorfinanzierung nahm B bei dem Kläger ein Darlehen von 160.000 DM auf. Wegen der Veranstaltung der in Düsseldorf und Dortmund geplanten Konzerte setzte sich B mit dem Beklagten in Verbindung, der Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH (im folgenden H. GmbH) ist. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist u.a. die Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen. Die zwischen B und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen sind in einem Telex des Beklagten vom 19. März 1986 sowie in einem Schreiben von B vom 20. März 1986 festgehalten. In dem Telex bestätigte der Beklagte gegenüber B, daß er diesem als Anteil an den Einspielerlösen aus den beiden Konzerten einen Betrag von insgesamt 110.000 DM garantiere. Das Telex enthielt als Absenderangabe den Vermerk:
"m.f.G.
H.
H -P.Sch ".
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