Der Kläger ist Inhaber einer Forderung gegen Herrn Hans-Eckhart B auf Zahlung von 7.456,24 DM. Herr Hans-Eckhart B. ist Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Arbeitseinkommen wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 29. November 1995 zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 23. Dezember 1995 zugestellt.
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