LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2022
23 Sa 1254/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZVI 2022, 277
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4929/21

Pfändbarkeit tariflicher Corona-PrämieCorona-Prämie als ArbeitseinkommenKeine Ausnahmen nach §§ 850a ff. ZPO für tariflich gewährte Corona-Prämie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 23 Sa 1254/21

DRsp Nr. 2022/7108

Pfändbarkeit tariflicher Corona-Prämie Corona-Prämie als Arbeitseinkommen Keine Ausnahmen nach §§ 850a ff. ZPO für tariflich gewährte Corona-Prämie

Bei einer tariflichen Corona-Prämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Denn sie stellt keine Zuwendung aus besonderem Anlass, kein Treuegeld, keine Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung dar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2021 - 60 Ca 4929/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Frage der Pfändbarkeit der Corona-Prämie zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Pfändbarkeit einer tarifvertaglichen Corona-Prämie.