BGH - Urteil vom 03.02.2011
IX ZR 213/09
Normen:
InsO § 129 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 643
DZWIR 2011, 254
NJW-RR 2011, 783
NZI 2011, 249
WM 2011, 501
ZVI 2011, 220
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 18/09
LG Berlin, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 295/08

Pfändung des Kassenbestands des Schuldners durch den Gläubiger als Rechtshandlung des Schuldners; Abwendung einer unvermeidlichen Kassenpfändung durch Zahlung an einen anwesenden Vollziehungsbeamten als Rechtshandlung des Schuldners; Gezieltes Ausfüllen der Vollstreckungskasse durch den Schuldner in Erwartung des Vollstreckungsversuchs zur Ermöglichung einer Befriedigung des Gläubigers

BGH, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 213/09

DRsp Nr. 2011/4301

Pfändung des Kassenbestands des Schuldners durch den Gläubiger als Rechtshandlung des Schuldners; Abwendung einer unvermeidlichen Kassenpfändung durch Zahlung an einen anwesenden Vollziehungsbeamten als Rechtshandlung des Schuldners; Gezieltes Ausfüllen der Vollstreckungskasse durch den Schuldner in Erwartung des Vollstreckungsversuchs zur Ermöglichung einer Befriedigung des Gläubigers

Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand