I.
Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte mit Eingang bei Gericht am 5.12.2012 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 11.12.2012 eröffnet. Zuvor hatte die Beklagte, eine Gläubigerin des Schuldners, am 14.08.2012 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für künftige Lohnansprüche des Schuldners erwirkt, der der Drittschuldnerin am 27.08.2012 zugestellt worden ist. Aufgrund der Lohnpfändung zahlte die Drittschuldnerin die jeweils pfändbaren Anteile des Monatslohns des Schuldners für die Monate September, Oktober und November 2012 in Höhe von insgesamt 5.818,41 EUR an die Beklagte aus.
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