LAG München - Urteil vom 30.05.2007
7 Sa 1089/06
Normen:
ZPO § 850 Abs. 2 § 850a Nr. 2 ; InsO § 81 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 760
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1831/05

Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu Direktversicherung als pfändbares Einkommen bei Verbraucherinsolvenz vor Abschluss der Versicherung - Gesundheitsprämie und Erfolgsbeteiligung als pfändbarer Vergütungsbestandteil

LAG München, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1089/06

DRsp Nr. 2007/14400

Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu Direktversicherung als pfändbares Einkommen bei Verbraucherinsolvenz vor Abschluss der Versicherung - Gesundheitsprämie und Erfolgsbeteiligung als pfändbarer Vergütungsbestandteil

1. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens ist vom jeweiligen Bruttobetrag des Einkommens in den einzelnen Monaten auszugehen, wobei pfändungsfreie Beträge nach §§ 850a ff. ZPO und die gem. § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnenden Beträge (Steuern, sozialersicherungsrechtliche Abgaben) nicht zu berücksichtigen sind; aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO.2. Zum Einkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO gehören auch Beiträge des Arbeitnehmers an eine Direktversicherung, wenn der Arbeitnehmer wegen einer der Versicherungsvereinbarung vorangegangenen Privatinsolvenz keine Verfügung über sein (künftiges) Einkommen treffen durfte (§ 81 Abs. 2 InsO).3. Steht es dem einzelnen Arbeitnehmer frei, an welchen Kursen er während einer Gesundheitswoche teilnehmen will, liegt mit einer dem Arbeitnehmer gewährten "Gesundheitsprämie" kein nach § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbarer Vergütungsbestandteil vor.