BGH - Beschluss vom 16.05.2013
IX ZB 198/11
Normen:
InsO § 5 Abs. 2; InsO § 57 S. 1; InsO § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1601
MDR 2013, 937
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1316
NZI 2013, 5
NZI 2013, 644
WM 2013, 1230
ZIP 2013, 1286
ZInsO 2013, 1307
ZVI 2013, 390
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 752/10
LG Bochum, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 164/11

Pflicht des Insolvenzgerichts zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Wege oder zum Übergehen in das regelmäßige Verfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Falle der Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Eröffnungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZB 198/11

DRsp Nr. 2013/15609

Pflicht des Insolvenzgerichts zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Wege oder zum Übergehen in das regelmäßige Verfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Falle der Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Eröffnungsbeschluss

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2011 und des Amtsgerichts Bochum vom 14. März 2011 aufgehoben, soweit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die Hälfte. Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 2; InsO § 57 S. 1; InsO § 75 Abs. 1;

Gründe

I.