BGH - Beschluss vom 26.02.2013
IX ZB 165/11
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 16
DStR 2013, 12
MDR 2013, 489
NJW 2013, 8
NZI 2013, 404
WM 2013, 579
ZInsO 2013, 625
ZVI 2013, 286
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 77 IN 35/01
LG Münster, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 524/08

Pflicht des selbstständig tätigen Insolvenzschuldners auf Erteilung von Auskünften zur Ermittlung eines fiktiven Nettoeinkommens während der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 165/11

DRsp Nr. 2013/5055

Pflicht des selbstständig tätigen Insolvenzschuldners auf Erteilung von Auskünften zur Ermittlung eines fiktiven Nettoeinkommens während der Wohlverhaltensphase

a) In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.b) Verlangt ein Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs.1 Nr. 3 InsO gedeckte Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.