BGH - Beschluss vom 15.04.2010
IX ZB 175/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DB 2010, 1234
NZI 2010, 530
Rpfleger 2010, 441
WM 2010, 976
ZIP 2010, 1042
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 35/02
LG Potsdam, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 408/09

Pflicht eines Insolvenzschuldners zur unverzüglichen Anzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH und der Übernahme des Geschäftsführeramts; Auswirkung des Fehlens der Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs aus einer anzeigepflichtigen Tätigkeit auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht eines Insolvenzschuldners; Beseitigung der Bindungswirkung des Tatbestands im Beschwerdeverfahren im Wege der Gehörsrüge

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 175/09

DRsp Nr. 2010/8005

Pflicht eines Insolvenzschuldners zur unverzüglichen Anzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH und der Übernahme des Geschäftsführeramts; Auswirkung des Fehlens der Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs aus einer anzeigepflichtigen Tätigkeit auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht eines Insolvenzschuldners; Beseitigung der Bindungswirkung des Tatbestands im Beschwerdeverfahren im Wege der Gehörsrüge

Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. ZPO § 320 Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.