BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 242/06
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 639
NZI 2010, 228
WM 2010, 426
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11607/06
AG München, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 2262/02

Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 242/06

DRsp Nr. 2010/2477

Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Versagungsantrag der Gläubiger sei binnen der in § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmten Jahresfrist gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.