Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
I.
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