BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZA 45/09
Normen:
InsO § 4a Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NZI 2010, 263
WM 2010, 716
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 148/09
AG Duisburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 IK 35/08

Pflicht zur Einhaltung der Sperrfrist bei vorheriger Ablehnung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 45/09

DRsp Nr. 2010/4034

Pflicht zur Einhaltung der Sperrfrist bei vorheriger Ablehnung der Restschuldbefreiung

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.