Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.297,48 € festgesetzt.
I.
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