BGH - Beschluss vom 07.04.2011
IX ZB 40/10
Normen:
InsO § 292 Abs. 1 S. 1 u. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 1861
DZWiR 2011, 346
WM 2011, 948
ZVI 2011, 344
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 2/10
AG Hamburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IK 314/04

Pflichten des Treuhänders bei dessen Absehen von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüberdem Arbeitgeber des Schuldners

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 40/10

DRsp Nr. 2011/8176

Pflichten des Treuhänders bei dessen Absehen von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüberdem Arbeitgeber des Schuldners

Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.297,48 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 292 Abs. 1 S. 1 u. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.