OLG Rostock - Urteil vom 04.04.2005
3 U 99/04
Normen:
KO § 82 ; BGB § 823 § 849 § 1132 ; GesO § 7 Abs. 3, 7 Abs. 5 § 12 § 13 § 18 § 21 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 174 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 78
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 360/03

Pflichten des Verwalternachfolgers im Insolvenzfall

OLG Rostock, Urteil vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 3 U 99/04

DRsp Nr. 2005/18554

Pflichten des Verwalternachfolgers im Insolvenzfall

Bei pflichtwidriger Nichtanmeldung berechtigter Forderungen an einer Insolvenzmasse werden beforrechtigte Gläubiger nicht dadurch geschädigt, daß der Verwalter die Forderungen zur Tabelle nicht widerspricht. Hat ein Verwalter unbegründete Forderungen zur Tabelle feststellen lassen, ist sein Nachfolger aus Gründen der Insolvenzgläubiger berechtigt, die Feststellung einer Pflichtwidrigkeit seines Vorgängers zu klagen.

Normenkette:

KO § 82 ; BGB § 823 § 849 § 1132 ; GesO § 7 Abs. 3, 7 Abs. 5 § 12 § 13 § 18 § 21 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 174 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldner K.-D. N., Mitbetreibers des Feriendorfes G., wurde am 29.06.1998 (Amtsgericht Neubrandenburg - N 468/97) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der zum Verwalter bestimmte Beklagte wurde auf seinen Antrag hin am 03.01.2002 aus diesem Amt entlassen. Wegen Schädigung der Gesamtvollstreckungsmasse nimmt der zu seinem Nachfolger bestellte Kläger ihn in Regress. Der Rechtsstreit betrifft vier Komplexe:

1. Schadensersatz in Höhe von 1.000.000,00 [euro ] wegen Masseschmälerung durch Verkauf des Immobilienvermögens unter Wert,