LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2005
4 Sa 498/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 240 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1356/03,

PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 498/04

DRsp Nr. 2005/13013

PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung

»1. Für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckenge-bliebenen" PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist. 2. Wird der amtliche Vordruck zusammen mit den ''entsprechenden Belegen'' nicht zeitgleich mit dem PKH-Gesuch eingereicht, sondern nachgereicht, dann kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden. Die Besonder-heiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 240 S. 1 ;

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jede Instanz gesondert zu bewilligen. Im Berufungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ).