BFH - Urteil vom 25.07.2012
I R 74/11
Normen:
InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 70/11

Prozessführungsbefugnis der klagenden Partei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen I R 74/11

DRsp Nr. 2012/21187

Prozessführungsbefugnis der klagenden Partei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen.

Soweit der Kläger im eigenen Namen geltend macht, im Zeitpunkt des Ergehens eines Haftungsbescheides im Hinblick auf die vorher erfolgte Eröffnung des (Privat-)Insolvenzverfahrens kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr zu besitzen, hat er eine eigene Prozessführungsbefugnis. Denn er greift insoweit nicht in die Verwaltung der Insolvenzmasse und in die Verfügung über die Insolvenzmasse ein, sondern verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1;

Gründe