FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2013
6 K 251/12
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 251/12

DRsp Nr. 2013/16115

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Die Klagebefugnis steht nur demjenigen zu, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten aus Abgabenangelegenheiten verletzt zu sein. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines Steuerverfahrens genügt insoweit nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen Steuerfestsetzungen gegenüber der xy-GmbH (GmbH). In den Streitjahren war der Kläger Geschäftsführer der GmbH. Nach den Eintragungen im Handelsregister (Register B des Amtsgerichts …) ist seit 2010 Herr X als Geschäftsführer bestellt.

Der Beklagte führte bei der GmbH eine steuerliche Außenprüfung durch.