BAG - Urteil vom 08.05.2008
6 AZR 517/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 § 256 ; InsO § 270 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 § 123 § 242 § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
BAG-Pressemitteilung Nr. 38/08
BB 2008, 2020
DB 2008, 1974
NZA 2008, 1148
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 447/07
ArbG Mönchengladbach, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3841/06

Prozessrecht - Aufhebungsvertrag; Wiedereinstellungsanspruch; Anforderungen an die Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 517/07

DRsp Nr. 2008/11679

Prozessrecht - Aufhebungsvertrag; Wiedereinstellungsanspruch; Anforderungen an die Berufungsbegründung

Orientierungssätze:1. Die in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag vereinbarte einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil hierdurch nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird (§ 307 Abs. 3 BGB). Die Beendigungsvereinbarung ist ein selbständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Die Beendigung als solche kann daher keiner Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.2. Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum andern um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.