OLG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2013
9 W 323/13
Normen:
BGB § 891; BGB § 892; InsO § 32; GBO § 15; GBO § 18; GBO § 19; GBO § 28;

Prüfungspflichten des Grundbuchamts nach Löschung des Insolvenzvermerks

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 9 W 323/13

DRsp Nr. 2014/6212

Prüfungspflichten des Grundbuchamts nach Löschung des Insolvenzvermerks

Die Löschung des Insolvenzvermerks entbindet in einem solchen Fall das Grundbuchamt nach der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung das Grundbuchamt nicht von seiner Verpflichtung, zu prüfen, ob der Schuldner tatsächlich wieder verfügungsbefugt ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - S. vom 15.05.2013 in Ziff. 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 bis 4 nach einem Gegenstandswert von 1500,- € zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 891; BGB § 892; InsO § 32; GBO § 15; GBO § 18; GBO § 19; GBO § 28;

Gründe:

I.