OLG Köln - Beschluß vom 09.02.2001
2 W 19/01
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4, § 309 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 663
NJW-RR 2001, 772
ZIP 2001, 754
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 973/00
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 71 IK 4/00

Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 2 W 19/01

DRsp Nr. 2001/7659

Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

1. Das Insolvenzgericht kann im Schuldenbereinigungsverfahren einen vorgelegten Plan inhaltlich nicht überprüfen. Ein Schuldner ist insoweit berechtigt, auch einen Plan vorzulegen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.2. Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und Abs. 3 InsO glaubhaft macht, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und insoweit die Regelungen im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen. Um einen Gläubiger durch einen Schuldenbereinigungsplan gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen bzw. schlechter zu stellen als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, kann es sich nach den Umständen des Einzelfalls verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4, § 309 ;

Gründe: