OLG Dresden, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1177/04
LG Dresden, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4751/02
Rangfolge der Anfechtung von Verfügungen des Drittschuldners zu Gunsten eines Gläubigers des Schuldners bei Insolvenz des Schuldners und des Drittschuldners
BGH, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 194/04
DRsp Nr. 2008/514
Rangfolge der Anfechtung von Verfügungen des Drittschuldners zu Gunsten eines Gläubigers des Schuldners bei Insolvenz des Schuldners und des Drittschuldners
»a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409).
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