LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2016
7 Ta 53/16
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; Inso § 80; InsO § 304;
Fundstellen:
NZI 2016, 587
NZI 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 758/15

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 53/16

DRsp Nr. 2016/9621

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

1. Allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers steht der Anordnung einer Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entgegen.2. Bei der Berechnung der Ratenhöhe ist lediglich der monatlich unpfändbare Betrag seines Einkommens zugrundezulegen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2016 - Az. 3 Ca 758/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1; Inso § 80; InsO § 304;

Gründe