BVerwG - Beschluß vom 25.02.2003
8 B 151.02
Normen:
VermG § 3b Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 274
VIZ 2003, 429
ZIP 2003, 726
Vorinstanzen:
VG Cottbus - 19.6.2002 - 1 K 771/01,

Recht der offenen Vermögensfragen; Zivilprozessrecht - Insolvenzverfahren; Rückübertragung von Vermögenswerten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

BVerwG, Beschluß vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 8 B 151.02

DRsp Nr. 2003/5748

Recht der offenen Vermögensfragen; Zivilprozessrecht - Insolvenzverfahren; Rückübertragung von Vermögenswerten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

»Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten unterbricht dessen Klageverfahren gegen den Bescheid über den einzelnen zurück zu übertragenen Vermögenswert nicht.«

Normenkette:

VermG § 3b Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Die Beschwerde des zum Insolvenzverwalter bestellten Klägers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.E. GmbH hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen.