BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZR 208/08
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; InsO § 168;
Fundstellen:
DB 2010, 1173
NZI 2010, 525
WM 2010, 1038
ZIP 2010, 1089
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 212/07
OLG Karlsruhe, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 147/08

Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers auf Information über eine beabsichtigte Veräußerung eines vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten im Falle der Bereitschaftserklärung zur Selbstübernahme gem. § 168 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 208/08

DRsp Nr. 2010/8843

Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers auf Information über eine beabsichtigte Veräußerung eines vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten im Falle der Bereitschaftserklärung zur Selbstübernahme gem. § 168 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)

Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.998,96 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1; InsO § 168;

Gründe

I.