Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. Oktober 2009 über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.
Die Schuldnerin belieferte die Beklagte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit Ware. Jener standen nach Maßgabe einer Konditionenvereinbarung umsatzabhängige Provisionen gegen die Schuldnerin zu. Gegen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin über 125.835,37 € rechnete die Beklagte am 3. Dezember 2009 mit Provisionsforderungen in entsprechender Höhe auf.
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