BGH - Urteil vom 11.04.2013
IX ZR 122/12
Normen:
InsO § 259 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 1227
DB 2013, 16
MDR 2013, 1003
NJW-RR 2013, 822
NZI 2013, 489
WM 2013, 938
ZIP 2013, 998
ZInsO 2013, 985
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10074/10
OLG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3216/11

Recht des Insolvenzverwalters auf Fortsetzung eines rechtshängigen Anfechtungsprozesses auf Grundlage des Insolvenzplans nach Verfahrensaufhebung

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 122/12

DRsp Nr. 2013/8039

Recht des Insolvenzverwalters auf Fortsetzung eines rechtshängigen Anfechtungsprozesses auf Grundlage des Insolvenzplans nach Verfahrensaufhebung

Auf der Grundlage des Insolvenzplans darf der Insolvenzverwalter nur einen bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortsetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

InsO § 259 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. Oktober 2009 über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin belieferte die Beklagte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit Ware. Jener standen nach Maßgabe einer Konditionenvereinbarung umsatzabhängige Provisionen gegen die Schuldnerin zu. Gegen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin über 125.835,37 € rechnete die Beklagte am 3. Dezember 2009 mit Provisionsforderungen in entsprechender Höhe auf.