In dem Rechtsstreit
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weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin als Insolvenzverwalterin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.
Auf Antrag aus dem August 2017 wurde im März 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des als Einzelkaufmann unter der Firma X tätigen A (Insolvenzschuldner) eröffnet. Die Beklagte war und ist an dessen damaliger Verbrauchsstelle der Grundversorger für Strom und Gas.
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