OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2023
4 U 237/22
Normen:
§ 133 InsO; § 14 InsO; § 19 StromGVV; § 19 GasGVV; § 36 EnWG;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2221
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 107/22

Rechte eines Grundversorgers bei Zahlungsverzug und drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eines KundenInsolvenzanfechtung von Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 237/22

DRsp Nr. 2023/9039

Rechte eines Grundversorgers bei Zahlungsverzug und drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eines Kunden Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz

Eine Vorsatzanfechtung ist auch gegebüber dem Grundversorger mit Energie möglich, denn dieser ist nicht schutzlos, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des zu Beliefernden herausstellt.

Tenor

In dem Rechtsstreit

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 133 InsO; § 14 InsO; § 19 StromGVV; § 19 GasGVV; § 36 EnWG;

Gründe

I.

Die Klägerin als Insolvenzverwalterin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Auf Antrag aus dem August 2017 wurde im März 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des als Einzelkaufmann unter der Firma X tätigen A (Insolvenzschuldner) eröffnet. Die Beklagte war und ist an dessen damaliger Verbrauchsstelle der Grundversorger für Strom und Gas.