BGH - Beschluss vom 08.07.2010
IX ZB 222/09
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 902
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 190/07
AG Offenbach am Main, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 390/02

Rechtfertigung eines Abschlags auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 222/09

DRsp Nr. 2010/13979

Rechtfertigung eines Abschlags auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des nunmehr endgültigen Insolvenzverwalters, es sei denn, er war im Eröffnungsverfahren lediglich als Sachverständiger bestellt. 2. War der Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren sowohl als Sachverständiger als auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, ist ein Abschlag auf seine Vergütung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn er auf Erleichterungen gestützt wird, die ihm infolge seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zugute kamen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.733,98 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

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