Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert der Berufung wird auf 2.447.285 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der Bank1 Ansprüche aus abgetretenem Recht der X mbH geltend. Der Beklagte ist seit dem 01.11.2008 Insolvenzverwalter der Y GmbH.
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