OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.2017
24 U 80/16
Normen:
InsO § 109 Abs. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 153/15

Rechtliche Einordnung einer Forderung aufgrund des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in ein Mietverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 24 U 80/16

DRsp Nr. 2018/16659

Rechtliche Einordnung einer Forderung aufgrund des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in ein Mietverhältnis

Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Aufforderung zum Mietbeitritt sind als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen, wenn das vertraglich vereinbarte Optionsrecht zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich vereinbart wurde.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Berufung wird auf 2.447.285 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 109 Abs. 1, 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der Bank1 Ansprüche aus abgetretenem Recht der X mbH geltend. Der Beklagte ist seit dem 01.11.2008 Insolvenzverwalter der Y GmbH.