BGH - Urteil vom 23.09.2010
IX ZR 212/09
Normen:
BGB § 947 Abs. 1; BGB § 948 Abs. 1; HGB § 392 Abs. 2; InsO § 47; InsO § 48; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 142;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 521
EWiR § 129 InsO 1/2010, 825
NJW 2010, 3578
NZI 2010, 897
WM 2010, 1986
WM 2010, 2287
ZIP 2010, 2009
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 40/08
LG Hamburg, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 374/05

Rechtliche Konsequenzen faktischer Hindernisse beim Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert; Vorliegen eines Bargeschäftes im Falle der Veräußerung fremder Kraftstoffe im Namen und für Rechnung des Produzenten und anschließender Überweisung der Erlöse an diesen

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 212/09

DRsp Nr. 2010/17567

Rechtliche Konsequenzen faktischer Hindernisse beim Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert; Vorliegen eines Bargeschäftes im Falle der Veräußerung fremder Kraftstoffe im Namen und für Rechnung des Produzenten und anschließender Überweisung der Erlöse an diesen

Begegnet ein Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert faktischen Hindernissen, steht das einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Veräußert ein Tankstellenbetreiber im Namen und für Rechnung eines Mineralölunternehmens in dessen Eigentum stehende Kraftstoffe an Endkunden und überweist er die zunächst für fremde Rechnung vereinnahmten Barerlöse nach Einzahlung auf seinem allgemeinen Geschäftskonto an das Mineralölunternehmen, so scheidet ein Bargeschäft aus.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Beklagten zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 4. Januar 2008 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 53 v. H. und die Beklagte 47 v. H..

Von Rechts wegen