Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 2. März 2011 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Juli 2011 werden aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt.
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