BGH - Beschluss vom 22.10.2015
IX ZB 3/15
Normen:
InsO a.F. § 289 Abs. 2; InsO § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 3007
DB 2015, 7
DZWIR 2016, 191
DZWIR 26, 191
MDR 2016, 181
NJW 2015, 8
NJW 2016, 327
NZI 2015, 6
NZI 2016, 38
WM 2015, 2378
ZInsO 2015, 2579
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 511 IN 37/05
LG Düsseldorf, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 276/14

Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellten Restschuldbefreiungsantrags; Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags wegen verspäteter Antragstellung mangels bestimmter richterlichen Frist und rechtzeitiger Belehrung über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht; Anerkennung einer mindestens zweiwöchigen Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags bei Fehlen einer ausreichenden Belehrung bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Gläubigerantrag

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen IX ZB 3/15

DRsp Nr. 2015/20834

Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellten Restschuldbefreiungsantrags; Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags wegen verspäteter Antragstellung mangels bestimmter richterlichen Frist und rechtzeitiger Belehrung über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht; Anerkennung einer mindestens zweiwöchigen Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags bei Fehlen einer ausreichenden Belehrung bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Gläubigerantrag

a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).