BGH - Beschluss vom 17.04.2013
IX ZB 300/11
Normen:
InsO § 89 Abs. 1; ZPO a.F. § 900 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1001
NJW 2013, 8
NZI 2013, 539
NZI 2013, 7
WM 2013, 939
ZIP 2013, 1045
ZInsO 2013, 984
ZVI 2013, 263
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 236/11
LG Frankfurt am Main, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 195/11

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 300/11

DRsp Nr. 2013/8179

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.732,88 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 1; ZPO a.F. § 900 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.