BGH - Beschluss vom 11.04.2013
IX ZB 170/11
Normen:
InsO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 813
NZI 2013, 648
NZI 2013, 7
WM 2013, 1030
ZInsO 2013, 1095
ZVI 2013, 282
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 276/04
LG Lübeck, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 8/11

Rechtmäßigkeit des Absehens von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund bei Widerspruch des Vorbringens des Schuldners zu seinen Ausführungen in Schreiben der Insolvenzakte

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 170/11

DRsp Nr. 2013/13787

Rechtmäßigkeit des Absehens von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund bei Widerspruch des Vorbringens des Schuldners zu seinen Ausführungen in Schreiben der Insolvenzakte

Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf Fremd- und Eigenantrag wurde am 6. Juli 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der seit Juli 2006 im Baugewerbe wieder selbstständig tätig ist. Im Juli 2009 legte die Insolvenzverwalterin den Schlussbericht vor.