BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZB 84/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 347/03
LG Oldenburg, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 212/10

Rechtmäßigkeit des Verlangens eines Insolvenzgerichts nach Zwischenrechnungslegung gegenüber einem seit fünf Jahren lediglich Vorschüsse beantragenden Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 84/10

DRsp Nr. 2010/18452

Rechtmäßigkeit des Verlangens eines Insolvenzgerichts nach Zwischenrechnungslegung gegenüber einem seit fünf Jahren lediglich Vorschüsse beantragenden Insolvenzverwalter

Haben sich im Laufe eines Insolvenzverfahrens die Aktivitäten des Verwalters im Wesentlichen auf die Beantragung und Entnahme von Vorschüssen auf die Vergütung beschränkt, kann das Insolvenzgericht die Zwischenrechnungslegung verlangen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. März 2010 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 500 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).