FG Münster - Beschluss vom 01.08.2006
1 V 856/06
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 § 130 Abs. 1 ; AO § 69 § 34 § 191 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1640

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids

FG Münster, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 1 V 856/06

DRsp Nr. 2006/29686

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids

1. Zur Frage, wann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO ein Steuerschaden entsteht. 2. Bei der Umsatzsteuer ist - anders als bei der Lohnsteuer - die Zahlung an den Fiskus nicht Teil des Leistungsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 § 130 Abs. 1 ; AO § 69 § 34 § 191 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides wegen Umsatzsteuern gegen den Kläger als Geschäftsführer der O. GmbH & Co. KG.

Der Kläger war ausweislich des HR-Auszuges vom 27.7.2006 (HRB 2687 des AG D.) vom 15.8.2001 bis 6.5.2004 alleiniger Geschäftsführer der W. GmbH, die wiederum Komplementärin der O. GmbH & Co, KG (im weiteren kurz O.) mit Sitz in D. war. Die O. firmierte bis zum 31.3.2003 als F. GmbH & Co. KG. Aufgrund eines Ausgliederungsvertrages vom 31.12.2001 wurde auf sie der Betrieb der X. GmbH & Co übertragen. Die Eintragung der Ausgliederung erfolgte in den Handelsregistern der beteiligten Gesellschaften am 4.3.2002.