Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.
1.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gestellt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt.
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