BGH - Beschluss vom 11.03.2010
IX ZB 142/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 411/02
LG Regensburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 181/09

Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 142/09

DRsp Nr. 2010/5405

Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Soweit ein Gericht das Parteivorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen hat und allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.

1.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gestellt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt.