BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 127/07
Normen:
InsO § 64 Abs. 3; InsO § 213; HGB § 15 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GmbHG § 32b; GmbHG § 64;
Fundstellen:
NZI 2010, 679
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 160/07
AG Eutin, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 349/04

Rechtsbeschwerde bei einem Streit über die Vergütungswirksamkeit der Verfolgung von Kapitalersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen durch einen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 127/07

DRsp Nr. 2010/8649

Rechtsbeschwerde bei einem Streit über die Vergütungswirksamkeit der Verfolgung von Kapitalersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen durch einen Insolvenzverwalter

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3; InsO § 213; HGB § 15 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GmbHG § 32b; GmbHG § 64;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

1.