Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
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