BGH - Beschluss vom 05.05.2011
IX ZB 246/10
Normen:
InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 419
MDR 2011, 816
NZI 2011, 486
WM 2011, 1083
ZIP 2011, 1169
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 270/10
AG Stralsund, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 821/03

Rechtsbeschwerde im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht bei Zurückweisung der gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichteten sofortigen Beschwerde

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 246/10

DRsp Nr. 2011/9692

Rechtsbeschwerde im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht bei Zurückweisung der gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichteten sofortigen Beschwerde

Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse".