Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse".
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