BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZB 96/08
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 191/07
AG Offenbach am Main, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 157/02

Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei unterschiedlicher Rechtsprechung zum Abschlag von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei vorheriger Tätigkeit als Sachverständiger

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 96/08

DRsp Nr. 2010/3203

Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei unterschiedlicher Rechtsprechung zum Abschlag von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei vorheriger Tätigkeit als Sachverständiger

War neben einem Insolvenzverwalter ein weiterer Beteiligter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und als solcher tätig, rechtfertigt dies regelmäßig einen Abschlag von der Regelvergütung.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (38.101,60 € ./. 28.162,07 € =) 9.939,53 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. a;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).