BGH - Beschluss vom 16.09.2010
IX ZB 68/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 321/07
LG Lübeck, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 540/08

Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 68/09

DRsp Nr. 2010/17550

Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV sind Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).