SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2017
11 U 96/16
Normen:
InsO § 254;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 12.07.2016

Rechtsfolgen der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 96/16

DRsp Nr. 2017/8141

Rechtsfolgen der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans

1. Gläubiger müssen sich gegen die Einordnung in eine bestimmte Gläubigergruppe im Insolvenzplan im Laufe des Insolvenzverfahrens wehren. Nach Rechtskraft des Planes sind sie an dessen Regelungen gebunden.2. Ein Insolvenzplan kann so auszulegen sein, dass Gläubiger, die Rechte nach Täuschungsanfechtung geltend machen, mit Gläubigern vertraglicher Ansprüche gleich zu behandeln sind. Orientierungssätze: Zur Wirkung der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans; Auslegung eines Insolvenzplans

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 18.651,22 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 254;

Gründe

I.

1. 2. 3.