OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2017
I-12 U 41/16
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; InsO § 301; AnfG § 12; AnfG § 18;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1675
ZVI 2017, 462
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 420/15

Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Wirkungen der Gläubigeranfechtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I-12 U 41/16

DRsp Nr. 2017/11643

Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Wirkungen der Gläubigeranfechtung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (1 O 420/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; InsO § 301; AnfG § 12; AnfG § 18;

Gründe

I.