OLG Thüringen - Endurteil vom 23.01.2013
7 U 336/12
Normen:
GmbHG (a.F.) § 32b Abs. 1; GmbHG (a.F.) § 32a Abs. 2; GmbHG (a.F.) § 3; GmbHG (a.F.) § 31 Abs. 1; EGInsO Art. 103d S. 1; DDR-Kommunalverfassung § 45; ThürVKO § 45; GmbHG § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1592/09

Rechtsfolgen der Tilgung einer durch Bürgschaft eines beherrschenden Gesellschafters gesicherten Forderung in der Insolvenz der Hauptschuldnerin; Inanspruchnahme beherrschenden Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter

OLG Thüringen, Endurteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 7 U 336/12

DRsp Nr. 2013/16217

Rechtsfolgen der Tilgung einer durch Bürgschaft eines beherrschenden Gesellschafters gesicherten Forderung in der Insolvenz der Hauptschuldnerin; Inanspruchnahme beherrschenden Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter

1. Tilgt ein in einer Krise befindlicher Hauptschuldner eine Hauptschuld, so wird ein Bürge, der zugleich beherrschender unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter des Hauptschuldners ist, durch die Tilgung eigenkapitalersetzend von seiner Bürgschaft befreit. Er ist dann, sofern das Insolvenzverfahren vor dem 01.11.2008 eröffnet worden ist, einem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 32b Abs. 1, 32a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. und § 31 Abs. 1 GmbHG a.F. analog ausgesetzt. 2. Übernimmt eine Gemeinde eine Ausfallbürgschaft für einen Dritten im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung, so kann die kommunalaufsichtliche Genehmigung hierfür grundsätzlich zeitlich vor oder nach Abgabe der Bürgschaftserklärung erteilt werden. 3. Die Änderung des Gesellschaftszwecks einer GmbH lässt deren Identitiät als juristische Person unberührt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Gera vom 30.03.2012 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 69.667,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 31.01.2010 zu zahlen.