OLG Bamberg - Urteil vom 08.06.2005
8 U 75/04
Normen:
InsO § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 60
OLGReport-Bamberg 2006, 836
WM 2006, 2093
BB 2006, 2214
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 574/04

Rechtsfolgen der Vereinbarung eines Nachrangs bei Zeichnung von Genussrechten

OLG Bamberg, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 8 U 75/04

DRsp Nr. 2007/11299

Rechtsfolgen der Vereinbarung eines Nachrangs bei Zeichnung von Genussrechten

»1. Die Vereinbarung eines Nachrangs nach § 39 Abs. 2 InsO im Rahmen der Zeichnung von Genussrechten erfasst nicht solche Schadensersatzansprüche, die in Vorgängen wurzeln, welche erst zum Abschluss des Vertrages mit der benachteiligenden Klausel geführt haben. 2. Auf einen derartigen Fall sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar.«

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten die Feststellung einer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. AG im Range des § 38 InsO geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hof vom 16.11.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).