BFH - Urteil vom 18.08.2015
VII R 24/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1, § 9 Abs. 1; InsO §§ 80, 82;
Fundstellen:
BFHE 250, 499
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1499/09

Rechtsfolgen der Verletzungen der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen VII R 24/13

DRsp Nr. 2015/20653

Rechtsfolgen der Verletzungen der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter

Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 2 K 1499/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1, § 9 Abs. 1; InsO §§ 80, 82;

Gründe

I.

Die Eheleute X wurden bis einschließlich 2002 vom Finanzamt Y veranlagt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau X und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

Nach einem Wohnsitzwechsel reichten die Eheleute X ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) ein und erklärten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die daraufhin vom FA erlassenen Steuerbescheide waren dementsprechend an die Eheleute X adressiert und führten zu Einkommensteuererstattungen. Das FA zahlte den Eheleuten die entsprechenden Beträge.