Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2011 aufgehoben.
Der Kostenausgleichsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 228,49 € festgesetzt.
A.
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