BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZB 87/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 04.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 103/02
LG Stuttgart, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 65/08

Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage einer Zumutbarkeit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) einer Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zugunsten einer Vollzeittätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 87/08

DRsp Nr. 2010/9854

Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage einer Zumutbarkeit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) einer Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zugunsten einer Vollzeittätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehenden näher bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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