Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 EUR festgesetzt.
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