BGH - Beschluss vom 06.05.2010
IX ZB 123/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 336/02
LG Flensburg, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 8/09

Rechtsgrundsätzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zuschlagstatbestandes nach § 3 Abs. 1 InsVV

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 123/09

DRsp Nr. 2010/9161

Rechtsgrundsätzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zuschlagstatbestandes nach § 3 Abs. 1 InsVV

1. Die im Schrifttum entwickelten Faustregeltabellen zur insolvenzrechtlichen Vergütung binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist Aufgabe des Tatrichters nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. 2. Die exakte Dauer seiner Tätigkeit muss der Verwalter nicht darlegen. Sein im konkreten Fall erforderlicher Aufwand ist nach allgemeinen Kriterien zu bemessen. Konkret und substantiiert darzulegen ist lediglich die erforderlich gewordene Tätigkeit des Verwalters, nicht die Zeit, die er hierfür aufgewandt hat. 3. Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann im Einzelfall einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;

Gründe