BGH - Urteil vom 20.07.2010
IX ZR 37/09
Normen:
InsO § 21; InsO § 22; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO i.d.F. vom 30. Juni 2010 § 850c; ZPO i.d.F. vom 30. Juni 2010 § 850i; ZPO i.d.F. vom 30. Juni 2010 § 850k;
Fundstellen:
EWiR § 21 InsO 10/2010, 537
FamRZ 2010, 1657
NZI 2010, 731
WM 2010, 1543
ZIP 2010, 1552
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 489/08
AG Leipzig, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 109 C 2936/08

Rechtsmacht eines vorläufigen Verwalters/Treuhänders zur Versagung einer Genehmigung in der Insolvenz des Schuldners bei einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Einlösung einer Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens; Genehmigungsverweigerungsrecht eines vorläufigen Verwalters/Treuhänders hinsichtlich eines im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten und vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften

BGH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 37/09

DRsp Nr. 2010/14373

Rechtsmacht eines vorläufigen Verwalters/Treuhänders zur Versagung einer Genehmigung in der Insolvenz des Schuldners bei einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Einlösung einer Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens; Genehmigungsverweigerungsrecht eines vorläufigen Verwalters/Treuhänders hinsichtlich eines im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten und vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften

1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. 2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht.

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 21; InsO § 22; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO i.d.F. vom 30. Juni 2010 § 850c; ZPO i.d.F. vom 30. Juni 2010 § 850i;